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GTA-Place
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BeitragVerfasst: Sa 14.10.06 13:32 
@elundril: Wenn ich deine Breitäge lese -> immer. Alles weitere können wir per PN regeln. B2T.

@ll: Ich hab grad nachgeguckt. Die Rechnung - für den von mir benutzen Service - hab ich am 28. Juni 2006 bekommen. Mittlerweile haben wir Oktober und es kam keinerlei Mahnungen, etc.

@Jakob: Mit 17 ist sie noch Minderjährig. Damit ist das Thema erledigt, denn der Vertrag ist nutzlos.

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BeitragVerfasst: So 15.10.06 09:52 
user profile iconGTA-Place hat folgendes geschrieben:

@ll: Ich hab grad nachgeguckt. Die Rechnung - für den von mir benutzen Service - hab ich am 28. Juni 2006 bekommen. Mittlerweile haben wir Oktober und es kam keinerlei Mahnungen, etc.

@Jakob: Mit 17 ist sie noch Minderjährig. Damit ist das Thema erledigt, denn der Vertrag ist nutzlos.


Also Sie hat auch erst eine rechnung gekriegt, und gestern die zweite Ermahnung, wo der Betrag um 5 € gestiegen ist. Also hartnäckig sind die!

Das sie noch minderjährig ist ist natürlich gut, und jetzt ignoriert sie ihr Mailkonto bei web.de einfach, weil das sowieso nur das "Spamkonto" ist.
Matthias-K
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BeitragVerfasst: So 15.10.06 10:17 
moin!

wenn mich ne alles täuscht, werden ip's doch eh nur 80 tage gespeichert! 3 monate sind mehr als 80 tage und da kommen die eh nur dran, wenns per gerichtsbeschluss gefordert wird.

agb's sind schon was schönes! bringen immer wieder überaschungen! vor allem, wenn man sie net liest!

bei 17 jahren ist das sowieso gegessen!

sollten die jedoch noch aufdringlicher werden, dann per einschreiben über die gegebenen dinge aufklären! spätestens dann müssten die weg sein!

mfg matthias

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MrSaint
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BeitragVerfasst: So 15.10.06 11:44 
Hmm... kurz wegen den 18 und nicht geschäftsfähig und so... ICh kenn mich da jetzt net 100%ig aus, aber ich mein, dass man ab 16 (oder sogar 14?) zumindest "bedingt geschäftsfähig" ist. Und keine Ahnung wie sowas dann gehandhabt wird... Da sollte aber die Verbraucherzentrale auch Abhilfe schaffen können...


MrSaint

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BeitragVerfasst: So 15.10.06 12:01 
Genau ich hab eletzens ein fehrnsehbeitrag gesehen indem erklärt wird, dass Vertreiber von Kostenpflichtigen Internetseiten den Kunden richtig drauf hinweisen müssen sonst gilt dies nicht.
Wenn das NUR in der AGB steht dann haben die Vertreiber pechgehabt wegen nicht ausreichender Informierung seines Kunden.





PS: (Kann man das gammatisch gelten lassen? NEIN) Achtet nicht auf meine Rechtschirebung
Kroko
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BeitragVerfasst: So 15.10.06 12:02 
user profile iconMrSaint hat folgendes geschrieben:
Hmm... kurz wegen den 18 und nicht geschäftsfähig und so... ICh kenn mich da jetzt net 100%ig aus, aber ich mein, dass man ab 16 (oder sogar 14?) zumindest "bedingt geschäftsfähig" ist. Und keine Ahnung wie sowas dann gehandhabt wird... Da sollte aber die Verbraucherzentrale auch Abhilfe schaffen können...


MrSaint

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Grenzgaenger
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BeitragVerfasst: So 15.10.06 12:57 
  • normal sind die entstehenden kosten klar und deutlich auszuweisen, das heisst, die kosten für einen vertrag (wie hier) sind rechtlich sehr bedenklich

  • ansonstne empfehle ich zum surfen im netz: den Suche bei Google TORPARK und vorsicht wenn nach dem namen, adresse und den allg. geschäftsbedingungen gefragt wird.
hansa
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BeitragVerfasst: So 15.10.06 13:58 
Vorab : was hier steht ist alles Spekulation. Es muß wohl immer Lehrgeld bezahlt werden ! :D Habe aktuell einen ähnlichen Fall. Sohn von Freund fiel auch ähnlich rein. Sein Alter will jetzt blechen, damit Ruhe ist. Habe ihm gesagt, er solle bloß cool bleiben. :mrgreen: Interessant ist das :

www.dialerschutz.de/...-gratis-angebote.php

Der Kerl hat sich bei www.123simsen.com angemeldet wegen 100 gratis SMS. Inkl. Gewinnspiel, versteht sich. 8) Deine Freundin kommt ja noch billig weg. :lol: Bei "meinem" Fall siehts momentan so aus : er soll 9,80 EUR pro Monat 2 Jahre lang zahlen. Jeweils 1 Jahr im Voraus. Natürlich hat er den "Dienst" auch benutzt. Nach Ablauf der 2 Wochen kamen an einem Tag 17 Mahn-emails. Dies dient wohl dazu, die Modem/nicht-Flat Benutzer in die Knie zu zwingen. Denn wenn ich mich 17mal wegen dem Mist einwählen muß, dann bezahle ich vielleicht besser freiwillig. Sie schreiben weiter, er habe zweifelsfrei den Dienst benutzt und zwar am ?? um ?? Uhr und sie könnten das nachweisen. Insofern hätte er das Angebot auch angenommen.

Diese Abzocker wissen ganz genau, was zu tun ist, aber sie wissen auch folgendes : wird irgendwo von irgendwem einmal ein Prozeß durchgezogen bis zum bitteren Ende und sie verlieren den, dann können sie endgültig einpacken. Jedes andere Gericht wird sich in ähnlichen Fällen an dem orientieren.

Bei meinem "Kollegen" wird jetzt folgendes gemacht : er reagiert nicht auf Mahnungen usw. Im ungünstigsten Fall geht es um einen gerichtlichen Mahnbescheid. Gegen den wird er dann Widerspruch einlegen. Wenn die sich immer noch trauen und das ganze nicht zurückziehen, dann kommt es vielleicht sogar vor Gericht. Dies bedeutet aber : Gerichtsstand ist bei Dir, weil Deine Freundin Privatfrau ist. :mrgreen: D.h.: Rechtsanwalt, Zeugen usw. müssen anreisen. Wegen 100 EUR ? Da sie zudem minderjährig ist, wird das sowieso nichts. Hinzu kommen noch solche Sachen (beziehe mich jetzt auf 123simsen) : die AGBs müssen extra angeklickt werden und sind automatisch nicht zu sehen. Wäre ich Rechtsanwalt, dann würde ich denen folgende fiese Sache um die Ohren hauen : die AGBs sind eine Grafik und können somit nicht mit dem Browser als Text durchsucht werden. Versuche ich eine Suche nach Vertrag, Preis usw. dann kann nichts gefunden werden ! Also hier, bei meinem Spezi, da wird freiwillig nicht bezahlt ! Maximales Risiko ist : geforderter Betrag + Mahnbescheid muß bezahlt werden. Eventuell noch Gerichtskosten. Es gibt für die sogar noch ein zusätzliches Risiko : eventuell wird geteilt, d.h. Deine Freundin muß zwar die 100 EUR zahlen, aber alles andere geht zu Lasten der Abzocker. Tja, würde es mich betreffen, ich würde dieses IMHO geringe Risiko sofort eingehen.

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Hansa
podi
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BeitragVerfasst: So 15.10.06 14:02 
Sehe ich genau so!!

Bei uns in der Schweiz gibt es einen Kassensturz für solche Probleme!!
hansa
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BeitragVerfasst: So 15.10.06 14:05 
Bitte auf hochdeutsch übersetzen. :mrgreen: Ich nix comprendez "Kassensturz".

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Hansa
Calculon
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BeitragVerfasst: So 15.10.06 15:28 
@hansa:
Du hast vergessen hinzuzufügen, dass bis zum Urteil jede Partei die Kosten für sich selber trägt und erst nach der Urteilsverkündung würdest du dann dein Geld überwiesen bekommen (vorausgesetzt du gewinnst, wovon wir einfach mal ausgehen).
Anwalt, Anreise, Gerichtskosten, etc. können erschreckend hoch werden.
Woher nehmen, wenn nicht stehlen?
Gruß
hansa
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BeitragVerfasst: So 15.10.06 18:42 
user profile iconCalculon hat folgendes geschrieben:
...Woher nehmen, wenn nicht stehlen?
Gruß


Genau das ist die Masche auf die die bauen. "Überweise besser freiwillig, damit Ruhe ist." Ist halt der Weg des geringsten Widerstandes. 8)

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Hansa
GTA-Place
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EE-Regisseur
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WIN XP, IE 7, FF 2.0
Delphi 7, Lazarus
BeitragVerfasst: So 15.10.06 19:10 
Hier nochmal aus den Rechtstipps der Akademischen Arbeitsgemeinschaft:

Zitat:
Wenn Minderjährige den Vertag schließen

Hier gilt für AGB nichts Besonderes: Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die allgemeinen Grundsätze beachtet werden, die für den Vertragsschluss mit Minderjährigen gelten. Danach haben in der Regel die Eltern das Sagen, wenn Ihre Sprösslinge Verträge abschließen, und können einen Vertragsabschluss billigen oder nicht (vgl. [...]). Diese Regeln des Minderjährigenschutzes können nicht durch das Kleingedruckte ausgehebelt werden.

Beispiel:

Eine Vertragsklausel, durch die ein Jugendlicher erklärt, er schließe den Vertrag mit Einverständnis seiner Eltern (z.B. einen Vertrag mit einer Tanzschule) und dass diese die AGB zur Kenntnis genommen hätten, ist unwirksam (LG Kiel, Urteil v. 14.5.1998, Az. 9 O 50/98).


Und:

Zitat:
Wenn Minderjährige einen Fernabsatzvertag abschließen

Auch hier gelten die Grundsätze des Minderjährigenschutzes beim Vertragsabschluss (vgl. [...]), der sich auch auf die Wirksamkeit von AGB auswirken kann.

Beispiel:

Ein 14-Jähriger schließt über Internet ohne Einwilligung seiner Eltern einen Handyvertrag über eine Grundlaufzeit von zwei Jahren. Hier ist der gesamte Vertrag unwirksam, sodass auch die umfangreichen AGB nicht gelten. Deshalb kann sich der Telefondienstanbieter nicht auf eine AGB-Klausel berufen, wonach der Jugendliche bei verweigerter Genehmigung des Vertrages durch die Eltern Schadensersatz zahlen muss.

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Mossi
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BeitragVerfasst: Do 19.10.06 11:51 
ich kenn mich zwar nicht direkt mit der Materie aus, aber ne Bekannte hatte ein ähnliches Problem. Da sie ebenfalls erst 17 hat ihre Mutter beschlossen, den Anbieter darauf hinzuweisen, dass der Vertrag ungültig ist. Der Anbieter hat dann eben mit gerichtlichen Folgen gedroht und darauf hat hat ihre Mutter einfach kurzerhand selbst gerichtliche Folgend eingeleitet. Ich weiß jetzt nicht genau in welcher art aber ich denke es war Nötigung oder etwas in der Art. Damit war das Thema ziemlich schnell gegessen und sie haben sogar noch ne Entschädigung bekommen.
Critter
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Windows 7
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BeitragVerfasst: Do 19.10.06 12:36 
Hallo,
user profile iconhansa hat folgendes geschrieben:
Der Kerl hat sich bei www.123simsen.com angemeldet wegen 100 gratis SMS. Inkl. Gewinnspiel, versteht sich. 8) Deine Freundin kommt ja noch billig weg. :lol: Bei "meinem" Fall siehts momentan so aus : er soll 9,80 EUR pro Monat 2 Jahre lang zahlen. Jeweils 1 Jahr im Voraus. Natürlich hat er den "Dienst" auch benutzt. Nach Ablauf der 2 Wochen kamen an einem Tag 17 Mahn-emails. Dies dient wohl dazu, die Modem/nicht-Flat Benutzer in die Knie zu zwingen. Denn wenn ich mich 17mal wegen dem Mist einwählen muß, dann bezahle ich vielleicht besser freiwillig. Sie schreiben weiter, er habe zweifelsfrei den Dienst benutzt und zwar am ?? um ?? Uhr und sie könnten das nachweisen. Insofern hätte er das Angebot auch angenommen.

ein ähnliches Beispiel hatten die kürzlich bei Akte 06 auf SAT1 da ging es um die Seite [url=www.smsfree100.de]www.smsfree100.de[/url] welche die selbe Masche zu nutzen scheint (wahrscheinlich steckt die selbe Firma dahinter). Dort hieß es vom Interviewten Rechtsgelehrten, dass die Kosten erst in den AGBs genannt werden stellt eine "Überraschende Klausel" da und ist deshalb ungültig. Also auch ein erwachsener muss hier nicht bezahlen.

user profile iconhansa hat folgendes geschrieben:
Diese Abzocker wissen ganz genau, was zu tun ist, aber sie wissen auch folgendes : wird irgendwo von irgendwem einmal ein Prozeß durchgezogen bis zum bitteren Ende und sie verlieren den, dann können sie endgültig einpacken. Jedes andere Gericht wird sich in ähnlichen Fällen an dem orientieren.

Naja, es steht hinter beiden Seiten eine Englishe Limited, welche zufälliger weise die selbe Adresse haben. Ich schätze mehr als einen Briefkasten wird man da nicht finden. Daher sollte es auch schwer sein die ernsthaft vor Gericht zu ziehen.


user profile iconhansa hat folgendes geschrieben:
Bei meinem "Kollegen" wird jetzt folgendes gemacht : er reagiert nicht auf Mahnungen usw. Im ungünstigsten Fall geht es um einen gerichtlichen Mahnbescheid.

Ich Tippe da eher auf besuch eines äußerst unfreundliches Inkasso Unternehmens. Die werden wissen, dass ihre Masche einer Gerichtlichen Prüfung nicht stand hält, weshalb die es nicht so weit kommen lassen werden. Wahrscheinlich nehmen die einfach jeden mit der dumm genug ist zu Zahlen und wer nicht zahlt, der wird nach ein wenig Wind macherrei in ruhe gelassen.

Gruß
Critter

PS: Der Footer auf SMSfree100 ist neu, wahrscheinlich eine Reaktion auf die Presseberichte.
shil
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BeitragVerfasst: Do 19.10.06 15:22 
ein kollege von mir hat durchs filtern von ip´s herausgefunden wer in seinem forum die accountdaten an einen dritten gegeben hat.
ich weiss das klingt komisch, ich habs ja auch so gelernt das die ip in der regel gleich nachdem man ausgeloggt ist, einem anderen gegeben wird. es sei den man hat einen router, den der ist "dauernt" mit dem internet verbunden. (klar man kann einen 24 stunden reconnect einstellen, dann hat sich das auch wieder xD)
Jakob Schöttl Threadstarter
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BeitragVerfasst: Do 19.10.06 15:46 
user profile iconhansa hat folgendes geschrieben:
Der Kerl hat sich bei www.123simsen.com angemeldet wegen 100 gratis SMS. Inkl. Gewinnspiel, versteht sich.


da is es ja noch fieser, ist mir grad aufgefallen: man kann nicht mal bei den AGBs im browser nach schlüsselwörter wie "€" "zahlen" "bezahlen" suchen, weil die AGBs eine Grafik sind...
Allesquarks
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Win XP Prof
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BeitragVerfasst: Do 19.10.06 16:16 
Da war vor einigen CT's ein meiner Meinung nach ähnlicher Fall bei online Händlern.

14 tägiges Rückgaberecht ist ja in Deutschland garantiert. Allerdings muss man darüber vorher schriftlich informiert werden, d.h. per e-mail, Post, Fax und eben nicht Browserfenster. Sollte das nicht geschehen gilt automatisch ein vierwöchiges Rückgaberecht, über das dann hingegen falsch informiert wird, da normalerweise die Belehrung ja zwei Wochen ausweist. Aufgrund dieser Fehlerhaftigkeit wird praktisch der ganze Vertrag hinfällig und ein theoretisches Rückgaberecht von unendlich setzt ein. :D
Calculon
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Win XP Professional
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BeitragVerfasst: Sa 21.10.06 15:05 
Hallo allerseits,
wie gesagt, stecke ich gerade auch in solch einem Schlamassel. Daraufhin habe ich mich mit dem Verbraucherschutzbund BW in Verbindung gesetzt. Die folgende Antwort, die sie mir geschrieben haben hat mich 20 Euro gekostet und ich hoffe sie hilft euch, bei ähnlichen Problemen:

Zitat:

Sehr geehrter Herr Cosgun,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie haben uns darin wegen einer Forderung der Firma Andreas & Manuel Schmidtlein GbR um Beratung gebeten, die Ihrer Überzeugung nach zu Unrecht gestellt wurde.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beobachtet seit längerer Zeit, dass unseriöse Anbieter zunehmend das Internet nutzen, um Verbraucher mit auf dem ersten Blick verlockenden Gratisangeboten abzukassieren. Inzwischen haben uns viele Anfragen und Beschwerden verärgerter Verbraucher zu dem von Ihnen genannten Unternehmen erreicht.

Wenn Sie der Überzeugung sind, dass Sie keinen Vertrag mit dem Unternehmen abgeschlossen haben, raten wir Ihnen, die Forderung zunächst nicht zu begleichen, sondern das Unternehmen aufzufordern, einen gültigen Vertragsabschluss zu beweisen. Das Unternehmen hat nämlich in strittigen Fällen diese Beweispflicht. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat hierzu einen Musterbrief erstellt, den Sie für einen Widerspruch gegen die Rechnungen verwenden können. Diesen Musterbrief erhalten Sie in der Anlage. Aus Beweisgründen empfehlen wir Ihnen, Ihren Widerspruch per Einschreiben und Rückschein zu versenden.

Nach unserem aktuellen Kenntnisstand werden Sie bei einer Zahlungsverweigerung keinen gültigen Nachweis für den Abschluss der behaupteten Abonnementverträge erhalten. Vielmehr wird mit weiteren Mahnungen und der Einschaltung eines Inkassobüros gedroht. Dieses macht die Forderung erneut außergerichtlich geltend. Das ist aber kein Nachweis für eine berechtigte Forderung. Das Inkassounternehmen müsste die angebliche Forderung erst gerichtlich geltend machen, um sie auch durchsetzen zu können. Lassen Sie sich deshalb nicht durch Drohungen einschüchtern, sondern teilen Sie dem Inkassobüro oder auch einem bestellten Anwalt mit, dass Sie das Unternehmen über die Ihrer Überzeugung nach unberechtigte Forderung informiert haben und weiterhin keinen Zahlungsanspruch sehen.
Vorsicht ist aber dann geboten, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid offiziell vom Amtsgericht per Zustellungsurkunde zugesandt wird. Sie haben anschließend 14 Tage Zeit, Widerspruch einzulegen. Wenn die Firma dann nach Ihrem Widerspruch weiterhin ihren Anspruch durchsetzen will, muss sie den Vertragsschluss vor Gericht beweisen. Dass ihr dies gelingt, ist zu bezweifeln. Uns ist in diesem Zusammenhang bisher noch kein Fall bekannt geworden, in dem das von Ihnen genannte Unternehmen oder ein vergleichbarer Anbieter einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt hat.

Wenn Sie sicher sind, diese Dienstleistungen nicht in Anspruch genommen zu haben, raten wir Ihnen, Ihren Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

Hier noch einige kurze und aktuelle Anmerkungen zu dem von Ihnen genannten Unternehmen. Bei dem Angebot der Gebrüder Schmidtlein ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Die lt. Fernabsatzgesetz vorgeschriebene Widerrufsbelehrung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie müssen sich deshalb in diesen Fällen weder von Inkasso- noch von Anwaltsschreiben einschüchtern lassen. Unser Dachverband, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, hat das Unternehmen aus den genannten Gründen auch inzwischen abgemahnt.

Noch ein wichtiger Tipp: Dokumentieren Sie unbedingt immer sofort bei Vertragsabschlüssen im Internet den Internetauftritt des Unternehmens zu diesem Zeitpunkt und speichern Sie die Allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen ab oder drucken Sie sie aus, da das Medium Internet kurzfristige Änderungen möglich macht.


Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten.

Mit freundlichen Grüßen


Beate Horsch
Haushalt, Freizeit, Telekommunikation

Unseren telefonischen Beratungsservice zu den Themen Haushalt, Freizeit, Telekommunikation erreichen Sie montags bis donnerstags von 10 bis 18 Uhr unter der Telefonnummer 0900 1 77 444 1 zu 1,75 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz (sekundengenaue Abrechnung).


Kennen Sie schon unser attraktives Ratgeberangebot? Hier finden Sie wichtige Informationen für Verbraucher!

www.vz-bawue.de/UNIQ...490612/link114A.html



(Absender)

...................................................... Einschreiben und Rückschein

......................................................

......................................................


(Firma)

.......................................................

.......................................................

....................................................... (Datum).................................................




Strittige Forderung - Abonnement


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom .........................., in dem Sie einen Betrag von ........Euro für einen Abonnementvertrag verlangen.

Ich habe jedoch nach meiner Überzeugung keinen gültigen Vertrag mit Ihnen geschlossen. Daher bin ich auch nicht bereit, Ihre Forderung zu begleichen. Sollten Sie dennoch meinen, dass es zwei übereinstimmende Willenserklärungen und damit einen gültigen Vertrag gibt, fordere ich Sie auf, den Nachweis zu erbringen, welches Angebot Sie mir in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt gemacht haben, und wie und wann ich dieses Angebot angenommen habe.

Hilfsweise widerrufe und kündige ich den Ihrer Meinung nach bestehenden Vertrag und fechte ihn auch hilfsweise wegen arglistiger Täuschung an.

Des weiteren teile ich Ihnen mit, dass ich Strafanzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle erstatten werde, wenn sich herausstellt, dass Ihre Forderung unberechtigt ist.

Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit erledigt ist und werde Ihr Schreiben und mein Antwortschreiben in Kopie an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zur Kenntnis weiterleiten.


Mit freundlichen Grüßen

Hack Gott
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Windows Vista
Delphi 2005 Personal, Delphi 7
BeitragVerfasst: Sa 21.10.06 17:25 
Ok, wenn man minderjährig ist ist der Vertrag also nicht gültig. Was aber wenn man offensichtlich ankreuzen musste das man 18 ist? ist das dann nich Angabe falscher Tatsachen/Dokumentefälscung, oder so...?

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"Je mehr Käse, desto mehr Löcher; Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse desto weniger Käse!"