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tommie-lie
      
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Ubuntu 7.10 "Gutsy Gibbon"
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Verfasst: Do 28.09.06 11:45
Stübi hat folgendes geschrieben: | Kein Problem, Du lachst jetzt vielleicht, aber wenn ich mich nicht täusche dann haber wir sogar ne Marine  |
Hihi, und die Übungen finden dann in den schweizerischen Binnengewässern statt?
Stübi hat folgendes geschrieben: | Entschuldige, eine militärisch motivierte Einrichtung finde ich als sehr nützlich:
1. Wer macht es denn sonst?
2. Wenn man schon ins Militär muss, wieso nichts sinnvolles?
3. Wer anderes hat Material und Personal mit Kenntnis so zu helfen? Also wieso nicht auch einsetzen? |
Wen du sie als nützlich empfindest, ist das dein gutes Recht. Um deine Fragen zu beantworten: Ich denke, es sollte nicht nötig sein, daß es irgendjemand macht, auch kein anderer. Ich denke daß man nicht ins Militär sollen müsste, aus demselben Grund. Und tehnische Hilfswerke und internationale Organisationen sollten die Gelder und Unterstützung bekommen, die die nationalen Streitkräfte bekommen. Wenn du das anders siehst, dann darfst du das gerne tun, ich habe nichts gegen Leute, die aus Überzeugung beim Militär sind (sofern ihre Einstellung so ist wie deine), aber ich will nun mal aus Überzeugung *nichts* mitdem Militär zu tun haben.
hansa hat folgendes geschrieben: | Dich wird keiner aus dem Praktikum oder der Lehre rausreissen ! |
Er ist derzeit nicht in einer Lehre und ein Praktikum gilt nicht als Rückstellungsgrund.
hansa hat folgendes geschrieben: | Aber wohl nicht mit kiffen. Und dann ? Bleibe auf dem Boden der Tatsachen und das heißt : Das schlimmste wäre wohl die Krankheitsgeschichte. Dann brauchst Du die Lehrstelle nämlich kaum noch. Wer geht als Arbeitgeber heute schon das Risiko ein, einen chronisch Kranken oder einen nicht zurechnungsfähigen einzustellen ? Aktenkundiger zugekiffter, auch toll ! Ein Lebenslauf ist schon wichtig, aber der läßt sich leider nachträglich nicht mehr korrigieren. |
Die Krankheitsgeschichte hat noch weniger etwas in einem Lebenslauf zu suchen als die Lebensverhältnisse der Eltern. Ansonsten gilt auch bei Amtsärzten das gleiche wie bei allen Ärzten, nämlich daß sie einer Schweigepflicht unterliegen, der sie nur dann entbunden werden können, wenn der Patient dem einwilligt.
Tilo hat folgendes geschrieben: | Kurzer Einwurf zum Studium:
Einzug im 1. Drittel der Regelstudienzeit möglich. Das erwähnte erste Jahr stimmt nur bei 6 Semestern Regelstudienzeit. |
Nein. Es gilt das erste Drittel der Regelstudienzeit *oder* das dritte Semester, je nachdem, was früher eintritt. Da mir kein Studium bekannt ist, daß eine so geringe Regelstudienzeit hat, wird das dritte Semester das Maß aller Dinge sein, die Regelstudienzeiten sind eher länger.
Tilo hat folgendes geschrieben: | Eine weitere Möglichkeit ist das absolvieren in Teilen. |
Die Bundeswehr weist darauf hin, daß dies keine Möglichkeit ist, das Studium während seines Wehrdienstes in Teilen noch weiterzuführen. Der erste Abschnitt (6 Monate) muss auf jeden Fall an einem Stück geleistet werden. Wer es schafft von der Kaserne aus nebenbei zu studieren, der hat natürlich in keinem Fall Probleme, man wird nicht dazu gezwungen, seine freizeit auf eine bestimmte Art und Weise zu verbringen.
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Gausi
      
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Verfasst: Do 28.09.06 12:02
Ich möchte hier mal eine Alternative anbieten, die ich gewählt habe. Bei mir war es so, dass ich kurz vor dem Abi T7 gemustert wurde (d.h. ein Jahr zurückgestellt), wegen Untergewicht. Ein Jahr später hatte ich ein Semester Strudium runter, und wurde T3 gemustert ("tja, ihr Untergewicht scheint bei ihnen ja normal zu sein"). Da ich noch kein Drittel des Studiums hinter mir hatte, hätte man mich ziehen können.
Ich habe mich dann ganz schnell freiwillig zu einem "Ersatzdienst" gemeldet. Da verpflichtet man sich für sechs (damals noch 7 Jahre) bei einem Verein wie dem DRK, Malteser, Johanniter, Freiwillige Feuerwehr, THW, etc. und leistet da ab und zu mal Dienst, und bekommt eine kleine Zusatzausbildung. Beim DRK gibts dann so Dienste wie Schützenfeste beaufsichtigen, beim Madonna-Konzert aufpassen, dass keiner umkippt, oder Ärzte, Hosen, Robbie Williams oder auch mal einen Tag lang auf dem Rhein schippern und dabei schön laute Musik hören (Blueparade). Andre Rieu ist nicht so toll, da gehen immer so viele Leute drauf  .
Das einzige Mal, was etwas anstrengender war, war der Hochwasser-Einsatz vor ein paar Jahren an der Oder. Aber auch das war eine positive Erfahrung.
6 Jahre hört sich schlimm an, aber man kann ganz normal nebenbei arbeiten/studieren sonstwas. Arbeit geht dort vor, und im Katastrophenfall bekommt man Ausgleichszahlungen, wenn man "einberufen" wird, und nicht arbeiten gehen kann.
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Andreas L.
      
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Verfasst: Do 28.09.06 12:05
Horschdware hat folgendes geschrieben: | Kommentar: Seit Ende 2004 gibt es nur noch T1, T2 und T5. Dabei ist T5 = untauglich.
Stoffwechselerkrankungen und Lebensmittelallergien führen afaik direkt zur Einstufung T5. |
Zählt dazu auch eine Laktose (Kuh-Milchzucker) Erkrankung? Wenn ja, brauch ich da was vom Arzt oder können die das bei der Musterung auch feststellen?
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Danny87 
      
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Verfasst: Do 28.09.06 18:54
Wie lange dauert eigentlich die Wehrpflichtzeit?
Dauert die immer noch 9 Monate?
Wenn sie nur noch 8 Monate dauern würde, dann könnte ich zuerst Fachabi machen und den Betrieb fragen,
ob ich auch nach dem Fachabi noch ein Praktikum dort machen kann.
9 Monate wären allerdings 1 Monat zu viel.
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Aristoteles
      
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Verfasst: Fr 29.09.06 00:08
tommie-lie hat folgendes geschrieben: | Das bezweifle ich, eine Tauglichkeitsstufe T3 existiert nicht (mehr).
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Stimmt! Seit der Neufassung.
Zitat: |
Ich hatte auch schon eine zugesicherte Immatrikulation (ich hätte jederzeit binnen zwei Tagen erfolgreich immatrikuliert werden können), eine Wohnung und alles andere für mein Studium organisiert und das hat dort auch niemanden interessiert. Mit dem Unterschied, ich fange bereits nächsten Monat an zu studieren.
Einen Rechtsanspruch auf Zurückstellung hast du jedenfalls nicht, du kannst nur auf Erbarmen der zuständigen Sachbearbeiter hoffen. |
Das ist ein völlig anderer Fall.
Es gilt: Man muss 1/3 des Studiums bereits absolviert haben, um nicht gezogen werden zu können.
Aber eben auch: Eine begonnene Berufsausbildung hat eine aufschiebende Wirkung.
Steht alles im Wehrpflichtgesetz.
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hansa
      
Beiträge: 3079
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Verfasst: Fr 29.09.06 01:21
Mensch Danny, wenn das da so weitergeht, dann wirst Du sowieso ausgemustert.  Du wirst doch wohl noch in der Lage sein von Dudweiler aus in Saarlouis anzurufen oder irgendwie die 20 km zu überbrücken. Soll ich für Dich da anrufen und fragen ? -> PN  Über KDV zu diskutieren ist überflüssig, weil es nur um ein Zeit-Problem zu gehen scheint. Kläre alles andere (vor allem mit dem Praktikumsbetrieb) vorab. Suche in Google nach Wehrdienstzeit. Glaube es sind 9 Mon. usw. Wenn es lediglich an einem Monat hängen sollte : dann gehts um Einzelheiten. Am einfachsten wäre es bei 4 Wochen, seinen Urlaub dafür einzuplanen. Reicht das nicht, dann kann man sich fürs Wochende noch einteilen lassen, baut dafür dienstfreie Tage ein usw. Kläre das doch erst mal ab, aber nicht hier. Mich mußten sie 6 Wochen früher gehen lassen. Auch 3 Monate wäre möglich gewesen bei Dienstantritt nochmals 6 Wochen später.
_________________ Gruß
Hansa
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tommie-lie
      
Beiträge: 4373
Ubuntu 7.10 "Gutsy Gibbon"
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Verfasst: Fr 29.09.06 09:54
Aristoteles hat folgendes geschrieben: | Zitat: |
Ich hatte auch schon eine zugesicherte Immatrikulation (ich hätte jederzeit binnen zwei Tagen erfolgreich immatrikuliert werden können), eine Wohnung und alles andere für mein Studium organisiert und das hat dort auch niemanden interessiert. Mit dem Unterschied, ich fange bereits nächsten Monat an zu studieren.
Einen Rechtsanspruch auf Zurückstellung hast du jedenfalls nicht, du kannst nur auf Erbarmen der zuständigen Sachbearbeiter hoffen. | Das ist ein völlig anderer Fall.
Es gilt: Man muss 1/3 des Studiums bereits absolviert haben, um nicht gezogen werden zu können. |
Nein, ist es nicht, es ist der gleiche Fall. Lies das WPflG auch mal, statt dich nur darauf zu beziehen. §12 dürfte dich interessieren, insbesondere Abs. 3.b). Solange er keinen vertraglich zugesicherten Ausbildungsplatz hat, ist es rechtlich gesehen *mist*egal, ob er einen kriegen könnte, oder nicht. Er kann Glück haben, oder genug Geld um die Leute beim KWEA zu überreden, aber er hat keinen Rechtsanspruch auf irgendwas.
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Aristoteles
      
Beiträge: 69
SuSE Linux 10.0
Lazarus 0.9; Delphi7 PE
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Verfasst: Fr 29.09.06 12:00
tommie-lie hat folgendes geschrieben: | Nein, ist es nicht, es ist der gleiche Fall. Lies das WPflG auch mal, statt dich nur darauf zu beziehen. §12 dürfte dich interessieren, insbesondere Abs. 3.b). Solange er keinen vertraglich zugesicherten Ausbildungsplatz hat, ist es rechtlich gesehen *mist*egal, ob er einen kriegen könnte, oder nicht. Er kann Glück haben, oder genug Geld um die Leute beim KWEA zu überreden, aber er hat keinen Rechtsanspruch auf irgendwas. |
Ich habe das Wehrpflichtgesetz gelesen und mich darauf bezogen. Wenn du mir das Gegenteil unterstellst, hast du meine Beiträge nicht richtig gelesen.
Ich hatte geschrieben:
Zitat: | 1.Wenn du eine Ausbildung machst, kannst du DEFINITIV NICHT gezogen werden! Sorg also dafür, dass du deine Lehrstelle bekommst.
Möglicherweise reicht schon ein Bescheid, dass du in Kürze eine Ausbildung anfängst. |
Mit "du" meinte ich den Daniel, der eine Berufsausbildung anstrebt (zumindest hatte ich ihn so verstanden).
Und wenn du über den Absatz 3.b hinaus liest, wirst du sehen, dass das stimmt.
Du hattest geschrieben:
Zitat: |
Ich hatte auch schon eine zugesicherte Immatrikulation (ich hätte jederzeit binnen zwei Tagen erfolgreich immatrikuliert werden können), eine Wohnung und alles andere für mein Studium organisiert und das hat dort auch niemanden interessiert. Mit dem Unterschied, ich fange bereits nächsten Monat an zu studieren.
Einen Rechtsanspruch auf Zurückstellung hast du jedenfalls nicht, du kannst nur auf Erbarmen der zuständigen Sachbearbeiter hoffen. |
Und ein Studium ist ein anderer Fall als eine Berufsausbildung. Und es geht hier doch um eine Berufsausbildung, oder? Für die gilt eben 3c) und nicht 3b)
Die Praxis sieht so aus, dass sogar eine schriftliche Zusicherung zu einer Berufsausbildung ein ausreichender Grund ist. Und sogar das ist in Absatz 3 geregelt, man muss also nicht auf das Erbarmen der zuständigen Sachbearbeiter hoffen oder gar genug Geld haben, um sie zu bestechen.
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tommie-lie
      
Beiträge: 4373
Ubuntu 7.10 "Gutsy Gibbon"
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Verfasst: Fr 29.09.06 14:09
Aristoteles hat folgendes geschrieben: | Zitat: | 1.Wenn du eine Ausbildung machst, kannst du DEFINITIV NICHT gezogen werden! Sorg also dafür, dass du deine Lehrstelle bekommst.
Möglicherweise reicht schon ein Bescheid, dass du in Kürze eine Ausbildung anfängst. | Mit "du" meinte ich den Daniel, der eine Berufsausbildung anstrebt (zumindest hatte ich ihn so verstanden).
Und wenn du über den Absatz 3.b hinaus liest, wirst du sehen, dass das stimmt. |
Ja, wenn er eine vertraglich zugesicherte Ausbildungsstelle hat. Die hat er aber nuneinmal nicht, und deshalb ist die gesamte Diskussion über hätte-wäre-wenn vollkommen uninteressant. Was er hat, ist ein Praktikum, und das ist kein Rückstellungsgrund.
Du hast aber ebenfalls geschrieben:
Zitat: | Es gilt: Man muss 1/3 des Studiums bereits absolviert haben, um nicht gezogen werden zu können. |
Das ist nicht die einzige Bedingung. Es ist ein Drittel der Studienzeit oder das dritte Semester, je nachdem, was früher eintritt. Und wie ich weiter oben schon geschrieben habe, wird in der Praxis häufiger das dritte Semester relevant sein.
Aristoteles hat folgendes geschrieben: | Du hattest geschrieben:
Zitat: |
Ich hatte auch schon eine zugesicherte Immatrikulation (ich hätte jederzeit binnen zwei Tagen erfolgreich immatrikuliert werden können), eine Wohnung und alles andere für mein Studium organisiert und das hat dort auch niemanden interessiert. Mit dem Unterschied, ich fange bereits nächsten Monat an zu studieren.
Einen Rechtsanspruch auf Zurückstellung hast du jedenfalls nicht, du kannst nur auf Erbarmen der zuständigen Sachbearbeiter hoffen. | Und ein Studium ist ein anderer Fall als eine Berufsausbildung. Und es geht hier doch um eine Berufsausbildung, oder? Für die gilt eben 3c) und nicht 3b) |
Ich habe seinen Fall mit meinem Fall verglichen. Und eine zugesicherte Immatrikulation ist vergleichbar mit seiner Situation, nämlich einem zugesicherten Praktikum mit möglicher Chance auf einen Ausbildungsplatz: Es interessiert den Leute beim KWEA nicht die Bohne.
Aristoteles hat folgendes geschrieben: | Die Praxis sieht so aus, dass sogar eine schriftliche Zusicherung zu einer Berufsausbildung ein ausreichender Grund ist. |
Das ist nicht die PRaxis, das steht so im Gesetz.
Aristoteles hat folgendes geschrieben: | Und sogar das ist in Absatz 3 geregelt, man muss also nicht auf das Erbarmen der zuständigen Sachbearbeiter hoffen oder gar genug Geld haben, um sie zu bestechen. |
Danny87 muss das haben. Du hast mich doch zitiert. Da steht "Solange er keinen vertraglich zugesicherten Ausbildungsplatz hat". Was ist daran falsch zu verstehen? Er ist auf Gedeih und Verderb dem Wohlgefallen der zuständigen Leute beim KWEA ausgeliefert, es sei denn er kommt aus anderen Gründen komplett dran vorbei oder wird wegen geringem Bedarf zurückgestellt.
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