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Gausi
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BeitragVerfasst: Sa 21.10.06 17:44 
Es ist vollkommen egal, wie alt du bist. Wenn eine Firma laut rumschreit "Gratis Super Sonder Angebot" und dann leise hinterherflüstert "hiermit kaufen Sie eine Waschmaschine mit Internetanschluss", dann bedeutet ein "jo, zeig mal her" nicht, dass du eine Waschmaschine haben wolltest, mit der du E-Mails lesen kannst. Sondern nur, dass du das gratis Angebot testen wolltest.

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Hack Gott
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BeitragVerfasst: Sa 21.10.06 18:06 
Sry, hab mich wohl nicht klar genug ausgedrückt. Also Jugendlicher meldet sich bei sowas an, setzt ein Häckchen hinter ich bin volljährig. Jetzt verstreichen die 2 Wochen Kündigungsfrist und die schicken ihm die Rechnung. Er meint er ist nicht volljährig und hat (beispielsweise) die Angebote nicht mal genutzt, weil sie dann doch nicht so gut waren. Klar der Vertrag ist nicht gültig, aber er hat doch falsche Daten angegeben (das er 18 ist). Ist das nicht strafbar?

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Gausi
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BeitragVerfasst: Sa 21.10.06 18:10 
Ich denke nicht. Wenn du als 16jähriger in einer Videothek nen Porno ausleihst, dann machst nicht du dich strafbar, weil du "den Führerschein in der anderen Jacke hast", sondern die Videothek, weil sie das nicht überprüft hat...

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Calculon
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BeitragVerfasst: Sa 21.10.06 19:18 
Aus der ersten email, die ich von der Abzockerfirma bekommen habe, stammen folgende Zeilen:

Zitat:

Es wurde folgendes Geburtsdatum angegeben: 20.02.1977. Sollte sich
bei einer weiteren Überprüfung der Daten herausstellen, dass ein falsches
Geburtsdatum eingegeben wurde, ist von einem Betrugsdelikt auszugehen.
In diesem Fall hätte sich eine ggf. minderjährige Person eine Leistung
erschlichen, die ihr nicht hätte bereitgestellt werden dürfen. Hier
behalten wir uns die Erstattung einer Strafanzeige vor und werden
dementsprechend alle anfallenden Kosten und Auslagen gegen Sie geltend
machen.


Das sind nur reine Drohungen. Beim Surfen durch diverse Anti-Abzocker-Foren habe ich mitgekriegt, dass Jugendliche unter 18 Jahren wirklich gar nichts zu befürchten haben!
Gruß
GTA-Place
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BeitragVerfasst: Sa 21.10.06 19:56 
Zitat:
Es wurde folgendes Geburtsdatum angegeben: 20.02.1977. Sollte sich
bei einer weiteren Überprüfung der Daten herausstellen, dass ein falsches
Geburtsdatum eingegeben wurde, ist von einem Betrugsdelikt auszugehen.

:rofl: Betrugsdelikt...

Ich stimme mit Gausi überein. Wenn ich in einem Zeitschriftenladen gefragt werde, ob ich schon 16 bin und bejahe (obwohl ich erst 15 bin) und die geben mir die Zeitschrift, dann war das kein Betrugsdelikt von mit, sondern ein folgenschwerer* Fehler von den Verkäufern.

*Gar nicht auszudenken, was ich für psychische Schäden haben könnte...

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hansa
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BeitragVerfasst: Sa 21.10.06 22:05 
Es besteht kein Anlass für Triumphgefühle ! Auch könnte hier langsam der Eindruck entstehen, daß die unter 18jährigen tun und lassen können was sie wollen und sowieso nie bestraft werden. Ab 14 gilt das sowieso nicht mehr. Hier geht es aber nicht um eine Strafe, sondern darum, wer Recht hat und ob noch eine Rechnung zu bezahlen ist. Hat ein Minderjähriger einen Schaden verursacht, dann haften eben die Eltern. Ganz einfach ist das ! Bei meinem "Fall" würde zwar die Rechnung notfalls bezahlt werden, aber das würde kompensiert durch mehrmonatige Kürzung des Taschengeldes. :mrgreen: Auch sind Recht haben und Recht bekommen 2 Paar Schuhe !! Ah ja, Betrugsdelikt. Ist das von 14 jährigem begangen worden, dann wird der auch bestraft werden.

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Gruß
Hansa
tommie-lie
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BeitragVerfasst: Sa 21.10.06 23:14 
user profile iconGTA-Place hat folgendes geschrieben:
*Gar nicht auszudenken, was ich für psychische Schäden haben könnte...
Vor oder nach dem Kauf? :mrgreen: (SCNR)

Ansonsten gebe ich ausnahmsweise mal Hansa Recht, es geht bei Haftung Minderjähriger (bzw deren Eltern) um Verhältnismäßigkeiten. Sofern Minderjährige ein Taschengeld haben, ist das zu ihrer freien Verfügung, und wenn sie sich das gesparte der letzten Monate aus der Tasche ziehen lassen, ist das ihre eigene Schuld und niemand wird sie aus der Klemme holen können, unabhängig von Alter und Betrag, solange es sich um Geld handelt, daß dem Jugendlichen zur freien Verfügung steht (§110 BGB). Interessant wird es erst, wenn es um größere und unabsehbare Beträge geht. Das war der Pferdefuß bei der eigenwilligen Händie-Firma mit dem dicken Nilpferd. Durch ein Abo entstehen zukünftige Kosten, die nicht absehbar deckbar sind, beispielsweise könnte eine Taschengeldkürzung dazu führen, daß das Geld eben nicht mehr zur freien Verfügung steht.
Das Ganze funktioniert nicht nur mit Taschengeld, sondern auch mit verdientem Geld durch Rasen mähen beim Nachbarn oder Regale auffüllen im örtlichen Edeka. Daß hier also jemand prinzipiell als Minderjähriger nicht belangt werden kann, ist falsch. Wenn jemand mit 17 bereits in einer Ausbildung ist und dafür Geld kriegt, wäre vermutlich(!) sogar ein Abo noch rechtsmäßig, weil das Geld durch die Ausbildung regelt ist und nicht einfach im nächsten Monat nicht mehr gezahlt wird.

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BeitragVerfasst: Sa 21.10.06 23:24 
@hansa:
Ähm, irgendwie verstehe ich deinen Standpunkt nicht ganz.
Ist doch klar, dass ein 14-jähriger weniger Verantwortungsbewußtsein hat, als ein sagen wir Mitte Zwanziger. Deshalb gibt es ja Gesetze, die jüngere schützen sollen. Wenn ein 14-Jähriger im Surf-Rausch aus Versehen mal eine Anmeldung irgendwo macht, weil er glaubt so Gratis-SMSen verschicken zu können und er dann im Nachhinein blechen soll, sagt der Gesetzgeber: Nene, so nicht liebe Abzocker!
Und das ist auch gut so!
Und ich denke die meisten lernen aus solchen Aktionen und werden vorsichtiger mit der Angabe von persönlichen Daten.
tommie-lie
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Ubuntu 7.10 "Gutsy Gibbon"

BeitragVerfasst: Sa 21.10.06 23:43 
user profile iconCalculon hat folgendes geschrieben:
Nene, so nicht liebe Abzocker!
Das ist hier das Stichwort, denn gegen Abzocker hat die Legaslative so oder so etwas, unabhängig davon ob es Jugendliche oder Erwachsene betrifft. Der Rechtsschutz ist hier gleichermaßen gut gegeben.
Ich vermute, daß es Hansa hier um seinen zweiten Satz ging und um die Thematik, die ich aufgegriffen habe: Verträge, die Minderjährige Abschließen, sind nicht automatisch null und nichtig. Es kommt auf die Umstände an und nicht nur auf das Alter. Auch ein Minderjähriger kann einen voll wirkungsvollen Vertrag abschließen. Wenn ich ihm 20.000 Euro zur freien Verwendung schenke, kann er sich davon sogar ein Auto kaufen. Er kann es nur nicht aus der Ausfahrt vom Autohaus nach Hause fahren, mangels Führerschein.

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BeitragVerfasst: Sa 21.10.06 23:54 
Ah, jetzt verstehe ich. Ihr meint Jamba-Spar-Abos und ähnliches! Ja, wenn ein unter 18-Jähriger bewusst einen Vertrag abschließt, ist es was anderes, als wenn er versehentlich einen Vertrag abschließt. Das stimmt schon.
Aber ich beziehe mich hier nur auf dubiose Firmen, die wissentlich durch Bedrohung und Einschüchterung versuchen sich auf Kosten anderer zu bereichern. Und im Gegenzug bieten sie nichts als Müll an ...ganz ähnlich wie Jamba eigentlich :mrgreen:
tommie-lie
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Ubuntu 7.10 "Gutsy Gibbon"

BeitragVerfasst: So 22.10.06 00:17 
user profile iconCalculon hat folgendes geschrieben:
Ah, jetzt verstehe ich. Ihr meint Jamba-Spar-Abos und ähnliches!
Nein, das Beispiel habe ich als... Beispiel herangezogen.

Calculon hat folgendes geschrieben:
Aber ich beziehe mich hier nur auf dubiose Firmen, die wissentlich durch Bedrohung und Einschüchterung versuchen sich auf Kosten anderer zu bereichern. Und im Gegenzug bieten sie nichts als Müll an ...ganz ähnlich wie Jamba eigentlich :mrgreen:
Diese Verträge sind, wie gesagt, so oder so nicht rechtskräftig, ob sie nun mit Minderjährigen abgeschlossen wurden, oder mit Erwachsenen. Es darf nicht mit "gratis" geworben werden, wenn im Kleingedruckten irgendwo doch ein zu zahlender Betrag steht. Wie es mit der schonmal-gelebt-Seite aussieht, muss letztenendes ein Richter entscheiden, denn schließlich steht auf der STartseite nichts von gratis und am unteren Ende der Seite wird auf die Kosten hingewiesen. Nicht in sonderlich großer Schrift, aber immerhin ohne Umwege, ohne Klick auf den AGB-Link und auch für mich zu später Stunde noch entzifferbar. Für mich ist das keine arglistige Täuschung, aber das mag ein Richter anders sehen. Die Tatsache, daß sich Verbraucherschutzzentralen bereits für den Laden interessieren, lässt aber vermuten, daß es sich tatsächlich um eine Firma handelt, die zumindest in der rechtlichen Grauzone agiert.

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BeitragVerfasst: So 22.10.06 00:39 
Ich kann dir folgen. Aber mein Standpunkt ist diesbezüglich eindeutig:
Wenn ich bei Amazon was bestelle, krieg' ich meist am selben Tag noch eine email über meine Bestellung zugeschickt mit weiteren Auskünften über Widerrufsrechte, etc.
Inzwischen bieten viele Dienstleister sogar an, den Transportweg, den mein Paket durchläuft mitzuverfolgen.
Wie kann es sein, dass ich auf der Suche nach Songtexten irgendwie wohl einen bindenden Vertrag eingegangen bin ohne das zu merken?
Und wie kann es sein, dass die erste Benachrichtigung über diesen "bindenden" Vertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist eintrifft?
Und warum teilt mir die Verbraucherzentrale mit, dass die besagte Firma trotz immenser Drohungen nie vor Gericht geht, um ihr Recht einzuklagen?
Das ist eine Unart, die einfach nicht gerechtfertigt sein kann!
Ich kenne die schonmal-gelebt-Seite nicht, aber ich nehme an, dass das nach dem selben Prinzip abläuft.
Im übrigen, viele Verträge werden über Links abgewickelt und nicht auf der Homepage! Das ist ein zusätzliches Verwirrspiel der Abzocker-Firmen.
hansa
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BeitragVerfasst: So 22.10.06 02:55 
@Calculon : das ist pures Wunschdenken. Eventuell auch zu späte Rechtfertigungsversuche, aus einem vorerst abgeschlossenen Vertrag (ohne Gericht in Anspruch zu nehmen) raus zu kommen.

Es gilt :

1. Alter schützt vor Strafe nicht.
2. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Scheint wichtig zu sein : Taschengeld. Aber das ist völlig uninteressant. Bevor noch einer denkt (Minderjähriger) : "ich bestelle mal irgendwas kostenloses und wenn es doch was kostet, dann sage ich eben : mein Taschengeld reicht dafür nicht aus. Kann leider nicht bezahlen."

Das wird definitiv so nicht funktionieren ! Die Eltern haften dann. Und wenn ein superschlauer Knilch denkt, er müsse einen Virus programmieren, verschickt den und wird dabei erwischt, dann ist wohl schlimmstenfalls das elterliche Haus usw. auch weg. 8)

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BeitragVerfasst: So 22.10.06 03:13 
Virus programmieren?
Ähh... :gruebel: Ich geb's auf!
Gausi
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BeitragVerfasst: So 22.10.06 09:14 
Ich sags ja nur ungern, aber ihr kommt vom Thema ab... :mrgreen:

Es geht in diesem thread eigentlich nicht um die Strafmündigkeit von Jugendlichen, sondern um "Internetabzocke", wo man auf irgendwelchen Seiten scheinbar kostenlose Angebote testet, und im Kleingedruckten steht irgendwas von Kosten, 24-Monate Abo und 2 Wochen Kündigungsfrist.
Dem Threadersteller ging es darum, ob er die Rechnung, die ihm ins Haus flatterte, bezahlen muss oder nicht. Seine Minderjährigkeit spielt dabei nur eine sehr untergeordnete Rolle, weil er auch volljährig diese Rechnung nicht bezahlen muss.

Hier wurde imho alles wichtige gesagt.

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BeitragVerfasst: So 22.10.06 09:37 
Hat schon mal jemand das Formular unausgefüllt abgeschickt? Bekommt man natürlich ne Fehlermeldung:
Zitat:
Fehler:

Bitte füllen Sie das Formular komplett aus. Nur mit komplett und korrekt ausgefülltem Formular können Sie am Flirt-Test teilnehmen.


Flirt-Test? Wie jetzt Flirt-Test? :)
hansa
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BeitragVerfasst: So 22.10.06 13:29 
Gausi, das von der Verbraucherzentrale steht ziemlich genauso in meinem Link fast eine Woche vorher schon drin. Nur eben für 20 EUR weniger. :lol: Es werden sogar auch Verbraucherzentralen in Berlin, Bayern usw. zitiert. Lesefaulheit hat hier IMHO 20 EUR gekostet. 8)

Aber das hier ist interessant :

user profile iconElite hat folgendes geschrieben:
Zitat:
Bitte füllen Sie das Formular komplett aus. Nur mit komplett und korrekt ausgefülltem Formular können Sie am Flirt-Test teilnehmen.



Hat jetzt auch wenigstens einer der Bettroffenen mal das gemacht, was geraten wurde ? Beweise sichern und Screenshots machen ? :shock: Das da wäre so was für Screenshots.

Anscheinend war der Link für die, die auf so was reinfallen, zu kompliziert. Deshalb hier nochmals der wohl wichtigste Teil :

Zitat:
Das meinen die Verbraucherschutzzentralen

Dubiose Abo-Fallen und drastische Drohkulissen haben Anfang 2006 sehr schnell auch die Verbraucherzentralen in Deutschland und Österreich auf den Plan gerufen. Sie rieten Betroffenen, die unwissentlich in einem Abonnement gelandet waren, sich gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr zu setzen. Einige Beispiele:

Verbraucherzentrale Bayern (30.03.2006):
Bei der Verbraucherzentrale Bayern beschweren sich massenhaft Verbrauchern über unerwünschte Abonnementverträge. In die Falle getappt sind die Betroffenen über Internetseiten, die immer nach ähnlichen Mustern aufgebaut sind. Gelockt wird mit Gratisangeboten zum Download von Songtexten, Hausaufgaben, Witzen und Ähnlichem oder zum Verschicken von kostenlosen SMS. Den eigentlichen Inhalt der Seite erreicht man oft nur über die Anmeldung zu einem Gewinnspiel. Meldet sich der Verbraucher an und akzeptiert er damit die Teilnahmebedingungen, entsteht nach dem Gratistag ein kostenpflichtiges Abo mit einer Laufzeit bis zu zwei Jahren. Die Kosten für ein Jahr von meist 84 Euro werden im Voraus zur Zahlung fällig. Dies erfährt der Kunde erst, wenn unerwartet eine Rechnung ins Haus flattert. Es bestehen gute Chancen, diesen Betrag nicht zahlen zu müssen.

Verbraucherzentrale Hamburg (28.04.2006):
Dutzende von Beschwerden täglich – die liefern uns Surfer, die arglos im Netz auf vermeintliche „Gratis“-Angebote hereingefallen sind. (...) Durch die verlockende „Verpackung“ in der Regel als Gratisangebot werden Verbraucher zur Nutzung der Seiten animiert. Dann wird ihnen ein Abovertrag „untergejubelt“. (...) Die zum Teil klein gedruckten Vertragsbedingungen oder die nur Mittels 'pop up' aufrufbaren „Geschäftsbedingungen“ werden leicht übersehen und nicht durchgelesen. Nach Ablauf von 14 Tagen verschickt die Firma dann Rechnungen. Die Betroffenen berichten der Verbraucherzentrale unisono, über einen Vertragsabschluss sei ihnen nichts bekannt. Unser Tipp: Zahlen Sie die Rechnung nicht! Lassen Sie sich nicht durch Briefe von Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten einschüchtern! Auch nicht, wenn mit dem Einsatz von Strafverfolgungsbehörden gedroht wird! Denn: Wer Geld von Ihnen will, muss nachweisen, dass Sie wissentlich und willentlich einen Vertrag abgeschlossen haben. Dass irgendjemand (vielleicht gar nicht Sie!) von Ihrem Computer aus irgendein Häkchen gesetzt hat – dafür sind Sie nicht verantwortlich.

Verbraucherzentrale Berlin (25.04.2006):
(...) Den Verbrauchern rät die Verbraucherzentrale weiterhin, standhaft zu bleiben und sich nicht einschüchtern zu lassen. Insbesondere wenn sich die Forderungen gegen Minderjährige richten, haben die Betreiber dieser Seite keine Chance. Die Erfahrung lehrt auch, dass solche dubiosen Geschäftemacher den Weg zum Gericht scheuen und darauf bauen, dass sich ein Großteil der Betroffenen einschüchtern lässt und letztlich zahlt, um vermeintlichen Ärger zu vermeiden. Lassen Sie diese Strategie nicht aufgehen!


Was tun als Betroffener?

Wer nach Registrierung bei einem vermeintlichen "Gratis"-Angebot unerwartet eine hohe Rechnung erhält, ist häufig ratlos, was er nun unternehmen soll - und unternehmen kann. Hier ist der Gang zum Anwalt oder zur örtlichen Verbraucherzentrale dringend anzuraten. Denn nur diese können den jeweiligen Einzelfall prüfen und die optimale Vorgehensweise einschätzen. Grundsätzliche Tipps:

Sichern Sie Beweise: Halten Sie die Gestaltung der Anmeldeseiten zum Zeitpunkt der Eingabe Ihrer Daten fest. Fertigen Sie dazu Screenshots an (gehen Sie auf die betreffende Seite, drücken Sie die Tastenkombination Alt Gr + Druck, fügen Sie die "Fotografie" in ein Wort-Dokument ein und speichern Sie dieses oder drucken Sie die Seite aus). Schreiben Sie genau auf, was bei der Anmeldung passiert ist (wann kam ich wie auf welche Anmeldeseite, an welche Inhalte und eingebenen Daten kann ich mich erinnern). Was derzeit noch im Gedächtnis ist, kann in wenigen Wochen schon verblassen.

Wer den Eindruck hat, dass ihm ein Vertrag auf unlautere Weise aufgezwängt wurde, kann schnellstmöglich folgende Erklärungen als Einschreiben/Rückschein oder als Telefax an den Anbieter senden: Bestreiten des Abschlusses eines kostenpflichtigen Vertrages, bei Minderjährigen zudem Verweigerung der Genehmigung des Vertragsschlusses durch den/die Sorgeberechtigten, dazu hilfsweise Erklärung des Widerrufs und hilfsweise Erklärung der Anfechtung wegen Irrtums und hilfs-hilfsweise ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin. "Hilfsweise" gibt man die Erklärungen deshalb ab, weil man ja bereits bestreitet, dass ein Vertrag zustande gekommen ist. Widerruf, Anfechtung und Kündigung dagegen würden einen Vertrag voraussetzen.

Nach dem schriftlichen Bestreiten eines Vertrages besteht zunächst kein weiterer Handlungsbedarf mehr. Der Anbieter dürfte zwar mit Mahnschreiben, Schreiben von Inkassounternehmen und anwaltlichen Schreiben eine Drohkulisse und eine stets wachsende Forderung aufbauen, um den Betroffenen zur Zahlung zu bewegen. Ein Handlungsbedarf besteht erst dann wieder, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid ins Haus flattert.

Wer sich sicher ist, von einem dubiosen Anbieter getäuscht oder abgezockt worden zu sein, kann einem Mahnbescheid fristgerecht widersprechen, sollte aber spätestens dann auch einen Anwalt einschalten. Durch den Widerspruch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid kann es zu einer Gerichtsverhandlung kommen. In dieser wird zum ersten Mal ein Richter den Sachverhalt rechtlich würdigen (bei einem gerichtlichen Mahnbescheid wird nicht geprüft, ob die Forderung zu Recht besteht). Gerade Anbieter mit fragwürdigen Geschäftsmodellen haben hier in der Vergangenheit meist in letzter Minute einen Rückzieher gemacht und auf die Forderung im Einzelfall verzichtet. Denn ein für sie negatives Urteil könnte dazu führen, dass keiner ihrer "Kunden" mehr bezahlt.

Betroffene Verbraucher aus Österreich können für den Widerspruch gegen die Forderungen der Betreiber von Abo-Fallen-Seiten zwei Musterbriefe nutzen, die von der Arbeiterkammer Tirol zur Verfügung gestellt werden. Diese Musterschreiben sind auf der Seite www.ak-tirol.com abrufbar.

Aktuell (Stand: Oktober 2006) ist kein einziger Fall bekannt, in dem Anbieter tatsächlich eine Strafanzeige erstattet hätten oder vor Gericht gezogen wären, um ihre Forderungen einzuklagen. Auch die Behauptung, Betroffene hätten mit "erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen" zu rechnen, dürfte nach Ansicht von Juristen aus der Luft gegriffen sein. Denn wer glaubt, einen kostenlosen Dienst zu nutzen, wird in der Regel keinen Bereicherungsvorsatz haben. Insofern stellt sich die Frage, welchen Deliktes sich ein "Kunde" strafbar gemacht haben sollte. Verbraucherschützer gehen vielmehr davon aus, dass Formulierungen wie die oben dargestellten ebenfalls nur dazu dienen sollen, eine Drohkulisse aufzubauen und unfreiwillige Kunden zur Zahlung zu bewegen.

Juristische Einordnung

Die zahlreichen Beschwerden über dieses Geschäftsmodell zeigen, dass viele Kunden sich über die Kostenpflichtigkeit der "Gratis-Angebote" nicht bewusst sind, wenn sie sich registrieren. Umso überraschter reagieren sie, wenn ihnen die Rechnung ins Haus flattert. Wer Widerspruch einlegt, dem drohen die Anbieter häufig mit Inkassobüros und Schadensersatzforderungen. Davon sollte man sich aber nicht einschüchtern lassen, wenn man tatsächlich über den Vertragsschluss oder den Inhalt der Willenserklärung bei der Registrierung getäuscht wurde. Juristen haben dazu in den vergangenen Wochen folgende grundsätzliche Überlegungen angestellt:

Inhalt der Willenserklärung: Wenn ein Anbieter aufgrund der Gestaltung seiner Homepage nicht davon ausgehen darf, dass der Kunde mit einer "Registrierung", "Anmeldung" o.ä. einen Vertragsschluss beabsichtigt, dann kann sich der "Nichtkunde" darauf berufen, dass kein Vertrag geschlossen wurde. Es obliegt dann dem Anbieter, der das Entgelt fordert, den Vertragsschluss zu beweisen. Wenn z.B. nur an einer für den Kunden nur mit einer Lupe auffindbaren Stelle auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen wird, ansonsten mehrfach von einem Gratis-Dienst gesprochen wird, wird der Anbieter eine Registrierung nicht als auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags gerichtete Willenserklärung verstehen dürfen. Vgl. dazu etwa das Urteil des AG München vom 25.07.2005 (Aktenzeichen: 163 C 13423/05).

Minderjährige zwischen 7 und 17 sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können zwar im eigenen Namen Verträge abschließen. Die Wirksamkeit des Vertrags hängt aber von einer im Voraus oder im Nachhinein erteilten Zustimmung des Sorgeberechtigten ab. Grundsätzlich ist dabei eine allgemeine Einwilligung der Sorgeberechtigten in Verträge mit geringer Verpflichtung denkbar, z.B. der Kauf von Lebensmitteln, Spielsachen etc. mit dem Taschengeld. Bei Geschäften größeren Umfangs und insbesondere bei Verträgen mit dauerhafter Bindung (Abonnements) wird eine solche Einwilligung allerdings regelmäßig fehlen. Wird die erforderliche Zustimmung ausdrücklich verweigert, ist der Vertrag endgültig unwirksam. Übrigens: Abonnement-Verträgen, die ihre Kinder abgeschlossen haben, können Eltern immer widersprechen.

Wenn anzunehmen ist, dass jemand den Vertrag bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht geschlossen hätte, kann er in diesen Fällen wegen Irrtums anfechten. Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Betroffene von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 121 BGB). Bei einem Irrtum über die Kostenpflichtigkeit eines Angebots muss er also möglichst rasch nach Empfang der Rechnung anfechten, wenn er erst durch die Rechnung bemerkte, dass das Angebot kostenpflichtig sein soll. Dabei genügt es, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist. Wenn dem Anbieter durch die Anfechtung ein Schaden entsteht und er diesen konkret beweisen kann, hat der Anfechtende diesen zu ersetzen. Ersatzfähig sind aber nur die Schäden, die dadurch entstehen, dass der Anbieter auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat (§ 122 BGB). Der Schadensersatzanspruch kann nicht höher sein als das vertragliche Entgelt. Die Schadensersatzpflicht tritt aber nicht ein, wenn der Anbieter damit rechnen musste, dass der Kunde sich bei der Anmeldung irren würde, also wenn er z.B. damit rechnen musste, dass der Kunde von einem Gratis-Angebot ausgehen wird.

Einen Vertrag anfechten kann aber auch derjenige, der diesen aufgrund einer arglistigen Täuschung oder einer Drohung geschlossen hat (§ 123 BGB). Die Anfechtung einer nach § 123 BGB anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen (§ 124 BGB). Die Jahresfrist beginnt mit der Entdeckung der Täuschung bzw. dann, wenn die durch die Drohung entstandene Zwangslage aufhört. Eine Schaden des Täuschenden oder Drohenden ist nicht zu ersetzen.

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Hansa
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BeitragVerfasst: Mi 21.02.07 09:47 
Ganz neu:
www.heise.de/newsticker/meldung/85609

T-Online speichert die IP-Adresse nur noch 7 Tage, d.h. wenn irgendso ein Online-Verein meint, er müsste dich nach 4 Wochen anzeigen und die Polizei fragt T-Online nach deinen Zugangsdaten, so wird das nix mehr ;-).

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BeitragVerfasst: Mi 21.02.07 11:03 
Da steht, dass 1&1 und T-Online das dann auch betrifft. Tiscali auch? Ich glaube nämlich kaum, dass Tiscali sich einen eigenen Backbone leisten kann. :?:
GTA-Place
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BeitragVerfasst: Di 13.03.07 19:43 
OMFG, ich glaubs nicht. Nach 9 Monaten kam jetzt ne Mail von dieser Lebenserwartung, ich hätte noch nicht gezahlt und muss nun 3€ Mahngebühr zahlen. Außerdem würden sie meine Adresse durch meine IP herausfinden können. Hallo? Das ist 9 Monate her xD :lol:

(Laut T-Online Datenschutz:)
Zitat:
Verkehrsdaten im Telekommunikationsbereich werden, sofern sie zu Abrechnungszwecken benötigt werden, spätestens sechs Monate nach Absendung der Rechnung gelöscht.


(und laut Heise zu Holger Voss:)
Zitat:
[...] dass die Speicherung von IP-Adressen bis 80 Tage nach Rechnungsstellung den Datenschutzbestimmungen widerspreche.


Also ich glaube ja nicht wirklich, dass T-Online nach 270 Tagen noch was von meiner damaligen IP weiß xD

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