ECO hat folgendes geschrieben : |
| Weiss jemannd ob man mit D5 Standard Kommerzielle programme schreiben darf |
Bei einer legal
neu gekauften Version auf jeden Fall, mit der einzigen Ausnahme, daß Du eine Programmversion erworben hattest, die das ausdrücklich verbietet (gibt es solche überhaupt? Wäre das zulässig?) und Du davon vor Vertragsabschluß in Kenntnis gesetzt wurdest. Bei einer vom Hersteller kostenlos erworbenen Version wäre es hingegen, so vermute ich, ein Geschenk (bzw. juristich einem Geschenk gleichgestellt), und Schenkungen sind keine Verträge (sondern einseitige (Willens-(Bekundungs-))Akte). Ohne explizite Restriktion vor (Kauf-)Vertragsabschluß darfst Du in Treu und Glauben davon ausgehen, daß Du im Rahmen der Urheberrechte bzw. Rechte zum Schutze geistigen Eigentums das Programm vollumfänglich einsetzen kannst/darfst.
Außerdem gibt es den sog. Erschöpfungsgrundsatz, der hier ggf. anwendbar ist. Etwas vereinfacht bedeutet er, das sich die Rechte des Verkäufers auf Dich erschöpfen, nicht jedoch auf weitere Käufer (auch mit der gekauften Software erstellte Programme), sodaß Du demnach die mit Delphi erstellte Programme und auch Delphi seltst (weiter-)verkaufen darfst.
Schließlich ist Delphi ja auch ein Programmierwerkzeug, sodaß die Erstellung von Programmen dessen bestimmungsgemäßer Gebrauch ist. Für die Programmierung der Entwicklungsumgebung hast Du bezahlt, Du läßt Dir also beim Verkaufen selbsterstellter Programme
Deine Programmierleistung, Dein geistiges Eigentum, Deine Zeit und Arbeit, Deinen Schweiß und Dein Blut bezahlen.
Nicht zuletzt sind die angeblichen Lizenzverträge, die mitgeliefert werden, i.d.R. nach US-amerikansichen Recht ausgerichtet, das so in anderen Ländern nicht gilt (was allein suggeriert die extensive Großschreibung doch für eine "Überlegenheit", Bestimmtheit, Aggressivität, wie einschüchternd, ich bin jedesmal schwer beeindruckt...). Hinzu kommt, daß diese Verträge i.d.R. überhaupt nicht abgeschlossen werden - das müßten sie nämlich explizit und vor allem nachweislich vor Verkaufsabschluß vorliegen bzw. veröffentlicht, zugänglich sein - und damit null und nichtig, faktisch nicht existend sind. Hinterher sog. überraschende Verträge gibt es nicht. Deshalb ist die von TurboPascal zum Download zur Verfügung gestellte Lizenzdatei überflüssig, praktisch reine Redundanz, wie auch die in jeder Version auf dem Datenträger. Es dürfen auch hinterher keine über den gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Restriktionen vorgenommen werden, so daß die Gesetze eben völlig ausreichen - wozu wären die auch sonst vorhanden?!